Erbfolgeregelungen im Erbrecht

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Die Erbfolge spielt im deutschen Erbrecht immer nur dann eine Rolle, wenn es vom Verstorbenen kein Testament gibt. Denn überall dort, wo ein Erblasser seine Rechtsnachfolge nicht eigenständig bestimmt hat, tritt das deutsche Erbrecht ein. Und hier findet sich in der Regel auch der Begriff der Erbfolge. Wichtig zu wissen ist, dass mit der gesetzlichen Erbfolge festgeschrieben ist, welche Personen in welcher Reihenfolge einen Rechtsanspruch auf das Erbe haben.Nachgelesen werden kann dies auch unter www.gesetzlicheerbfolge.de.
Der Fachmann spricht hier in der Regel von der Erbenordnung und teilt sie diesbezüglich in vier Gruppen auf. Zur 1. Erbenordnung gehören nur die direkten Abkömmlinge des Erblasser, also seine Kinder. Sollte eines der Kinder ebenfalls schon gestorben sein, treten dessen Kinder an seine Stelle. Das gilt gleichermaßen für adoptierte Kinder, eheliche und uneheliche Kinder. In der 2. Erbenordnung sind die Eltern des Verstorbenen zu finden. Auch hier gilt explizit, wenn einer der Eltern schon verstorben ist, treten an dessen Stelle seine direkten Abkömmlinge. In diesem Fall könnten also auch die Geschwister eines Verstorbenen erben.

Was bis hierhin noch sehr einfach zu verstehen ist und ebenso klar und verständlich auf vielen Internetseiten nachzulesen ist, ändert sich schon mit der 3. Erbenordnung. Denn von hier an wird die Definition etwas schwammiger und daher auch für Laien schwerer zu verstehen. In der 3. Erbenordnung stehen die näheren Verwandten. Dazu gehören etwa Tanten, Onkel oder andere in ähnlichem Verwandtschaftsverhältnis stehende Personen. In der 4. Erbenordnung folgen dann noch die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Danach erben immer die Personen, die dem Verstorbenen verwandtschaftlich am nächsten stehen.

Da das Erbrecht sehr komplex ist, sollte sich jeder bereits zu Lebzeiten darüber informieren, wie die gesetzliche Erbfolge sein wird und wer tatsächlich dann welche Sachwerte und welchen Geldbetrag erbt. Das vermindert spätere Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft meist erheblich.
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