Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt hat jetzt den Vermittlern von geschlossenen Fonds insoweit einen Freibrief ausgestellt, dass diese den Geldanlegern die Risiken nicht offenlegen müssen. Dies hat jetzt die Stiftung Warentest auf ihrer Seite veröffentlicht. Wer sich für das Aktenzeichen interessiert, es lautet 13 U 110/09.
Klage gegen Vermittler
Bei diesem besonderen Fall hat ein Vermittler den beiden Geldanlegern zwar den Prospekt gegeben und darüber gesprochen, allerdings in einem späteren Telefonat die Anleger nicht noch einmal besonders darauf hingewiesen, dass bei dieser Anlage sogar das gesamte Geld verloren gehen kann. Mit der Geldanlage verloren beide Anleger auch ihr gesamtes Geld.
Die Begründung
Die Richter des OLG glaubten den Vermittlern und wiesen besonders darauf hin, dass dem Vermittler keine Schuld nachzuweisen ist und die Anleger sich vor dem Abschluss den Prospekt genau hätten durchlesen müssen. Allerdings betonten sie auch, dass im Prospekt die möglichen Risiken wahrheitsgemäß aufgeführt sein müssen. Zudem wiesen die Richter auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2008 hin, dass ein Vermittler durch die Überreichung des Prospektes seiner Informationspflicht Genüge getan hat (Az.: III ZR 159/07). Die Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass alle Risiken wahrheitsgemäß in diesem Prospekt aufgeführt und auch erklärt sein müssen. Allerdings seine die Vermittler im Gegensatz zu den Anlageberatern nicht verpflichtet, den genauen Anlagebedarf des Kunden genau zu prüfen.