Als geldwerte Vorteile werden Vorteile bezeichnet, die einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zugestanden werden, bei denen es sich aber nicht um Geld handelt, und die auch nicht Teil der regulären Vergütung sind.
Ein geldwerter Vorteil kann eine Sachleistung oder eine Naturalleistung sein oder in einem Sachbezug bestehen. Eine Sachleistung liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Gegenstand im Wege der Schenkung übereignet wird – etwa dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Berufskleidung beschafft und ihm nicht nur zum Gebrauch überlässt, sondern unentgeltlich übereignet. Eine Naturalleistung ist die unentgeltliche Übereignung einer Sache, die verbraucht wird – etwa, wenn der Arbeitgeber das Kantinenessen kostenfrei zur Verfügung stellt oder wenn Arbeitnehmer umsonst an der Betriebstankstelle tanken dürfen. Der bekannteste Fall der Gewährung eines geldwerten Vorteils in Form des Sachbezugs ist die Überlassung eines Autos nicht nur für berufliche, sondern auch für private Fahrten. Charakteristisch ist hier, dass die Sache nicht übereignet wird, sondern dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Weitere häufige Formen des geldwerten Vorteils sind die Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Darlehens sowie die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung einer Wohnung.
Grundsätzliche Steuerpflicht
Geldwerte Vorteile sind nach § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich Teil des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers. Für die Berechnung des Werts des geldwerten Vorteils ist nach § 8 Absatz 2 EStG der Endpreis am jeweiligen Abgabeort maßgeblich, der um einen im Geschäftsverkehr allgemein üblichen Preisnachlass gemindert wird. Dieser Nachlass wird von den Finanzbehörden zurzeit mit 4 Prozent angesetzt. Wird eine Sache nicht unentgeltlich, sondern lediglich verbilligt überlassen, entspricht der Wert, um den sich das zu versteuernde Einkommen erhöht, der Differenz zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem in Rechnung gestellten Entgelt. Für die Besteuerung unmaßgeblich ist, ob der geldwerte Vorteil einmalig oder wiederholt gewährt wurde, und in welcher Form er erfolgte.
Ausnahmen von der Besteuerung
Geldwerte Vorteile sind für den Arbeitnehmer dann steuerfrei, wenn sie in der Summe den Rabattfreibetrag von derzeit 1080 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Nicht steuerpflichtig sind zudem sogenannte Aufmerksamkeiten, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, und bei denen eine Freigrenze von zurzeit 44 Euro monatlich nicht überschritten wird. Typische Aufmerksamkeiten sind Präsente, wie sie etwa aus Anlass eines Geburtstages oder Jubiläums verschenkt werden. Nicht zu versteuern sind schließlich alle diejenigen Leistungen, die überwiegend betrieblich veranlasst sind.