Der Begriff “Inkasso” hat ganz klar einen negativen Beigeschmack. Dabei bedeutet er zunächst einmal nur, dass offene Forderungen durch einen Dritten eingezogen werden. Umgangssprachlich wird das “Einziehen” dabei jedoch gern schon mal zum “Eintreiben” abgewandelt. Das hat seine Ursache darin, dass Inkasso-Unternehmen alles – was sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt – unternehmen, damit die Forderungen ihrer Kunden erfüllt werden. Das kann bis zum Pfänden von Eigentum gehen und ist dann natürlich entsprechend mit großen Unannehmlichkeiten verbunden.
Voraussetzung für ein Inkasso ist, dass jemand (der Schuldner) seinen finanziellen Pflichten nicht nachgekommen ist und der Gläubiger nach einigen erfolglosen Zahlungserinnerungen oder Mahnungen den Vorgang an ein externes Unternehmen, eben das Inkasso-Unternehmen, abgibt.
Zwischen dem Gläubiger und dem Inkasso-Unternehmen wird dabei ein Honorar für diese Leistung vereinbart. Die Höhe des Honorars kann bislang übrigens ganz frei verhandelt werden, denn es gibt derzeit keine verbindlichen Gebühren- oder Vergütungsordnungen. Viele Inkasso-Unternehmen, so heißt es, sollen sich aber die Gebührenordnung für einen Rechsanwalt zum Vorbild genommen haben. Rechtlich ungeklärt ist auch, in welcher Höhe diese Kosten später dem Schuldner angelastet werden können. Die Rechtsprechung hat für diese Frage keine verlässliche Antwort parat.
Ein Inkasso steht zeitlich meist zwischen der (erfolglos) kaufmännisch angemahnten Forderung und der gerichtlich bereits geltend gemachten Forderung. Sinn und Zweck ist, allen Beteiligten das teure und aufwendige Verfahren, das zu einem Gerichtstitel führt, zu ersparen. Es gibt aber auch den Fall, wo ein Gläubiger bereits bei Gericht einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hat und daraufhin ein Inkasso-Unternehmen beauftragt, um für die Durchsetzung dieses Titels zu sorgen.